Unser Unternehmen HK Planierhobel gehört zu den führenden Anbietern im Bereich der Pflege und des Neuaufbaus von wassergebundenen Wegedecken. Gerne möchten wir Ihnen nachfolgend unsere
arbeitserleichternden Produkte vorstellen.
Der HK Planierhobel dient der kostengünstigen, schlagkräftigen Pflege und Neuanlage von wassergebundenen Wegen, Feldwegen, Wander- und Radwegen, Baustraßen, Strandpromenaden oder Treidelwegen. Er
ist geeignet zum Verteilen und Abziehen verschiedenster Schüttgutmaterialien wie z. B. Schotter, Kies, Grand, Splitt oder Sand.
Selbstverständlich bieten wir Ihnen auch als Dienstleister den Wegebau und die Pflege der wassergebundenen Wegedecken an.
Da wir mit vielen namenhaften Herstellern für Wegebaumaterialien zusammenarbeiten, können wir Ihnen auch durch einen Facharbeiter bei der Auswahl der für Sie geeigneten Produkte und Materialien
behilflich sein.
Gerne beraten wir Sie vor Ort und stellen Ihnen unsere Produkte im Arbeitseinsatz vor.
Montag - Freitag
9.00 - 16.00 Uhr
HK Planierhobel
Heiko Kohn
Wiesenweg 1
22967 Tremsbüttel
Mobil: + 49 (0) 170 / 98 68 07 2
Tel.: +49 (0) 45 32 / 27 69 77 8
mailto: hk@wegfrei.com
http:// www.wegfrei.com
http://www.facebook.com/hkplanierhobel
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem
Besteller / Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von
Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende
Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für
uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des
Bestellers die Bestellung des Bestellers vorbehaltlos ausführen.
2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und
uns zur Ausführung der Bestellung getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Eine Bestellung des Bestellers, die als Angebot zum Abschluss eines
Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen
durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der
bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen. Die Ausführung
der Arbeiten und Herstellung erfolgt in mittlerer Art und Güte.
Konstruktionsänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir
diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen
Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige
Schutzrechte vor. Der Besteller / Käufer darf diese nur mit unserer
schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir
diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
III. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, ohne Zollabfertigung und
ohne Zollgebühren und Versandkosten, wenn in der Auftragsbestätigung
nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche
Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen
Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausweisen. Rechnungsbeträge sind innerhalb von drei Wochen ab
Rechnungsdatum gerechnet zu zahlen, wenn nicht etwas anderes vereinbart
ist.
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2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung
zwischen uns und dem Besteller zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne
Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig,
soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen
können. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn
der Scheck eingelöst wird.
3. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen
Regelungen.
4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder
unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer
nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart
worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns
angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt
sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen
ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft
i.S.v. 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller infolge eines
von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines
Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem
Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein
Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Ebenso haften wir dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen
Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein
Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
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3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf,
beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der
Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Eine weiter gehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug
ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des
Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns
zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit
dies für den Kunden zumutbar ist.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des
entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit
Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer
über.
V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Wir
werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche
und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte
Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zulasten des
Bestellers.
2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der
Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu
sorgen.
3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers
verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In
diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
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4. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung absichern.
VI. Gewährleistung/Haftung
1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir, unter Ausschluss der Rechte des
Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen
(Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund
der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt
sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu
gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Herstellers durch
Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzteile erfolgen. Wir tragen
im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich
diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen,
kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die
Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als
fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere
Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des
Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von
weiter gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden
Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistung ist auf Fehler beschränkt, die unter
Betriebsbedingungen auftreten für die das gefertigte Produkt ausgelegt und
konstruiert ist. Voraussetzung für eine Haftung ist weiter, dass das gefertigte
Produkt laut Betriebsanleitung sachgerecht verwendet und gewartet wurde.
Der Hersteller haftet nicht für Mängel die auf nicht bestimmungsgemäßen
Gebrauch, mangelnde Wartung, Unfälle oder nicht genehmigte Änderungen
am Produkt zurückzuführen sind.
Gewährgeleistet wird nicht für Verschleiß und Wartungsteile wie z. B.
Dichtungen, Schläuche, Bolzen, Schnecken oder Verschraubungen.
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4. Die Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen kann nur in schriftlicher
Form erfolgen. Die Mängel müssen genau angegeben werden. Die Angabe
muss folgende Informationen beinhalten:
a. Name und Adresse des benutzenden Kunden
b. Typ und Seriennummer des Produktes
c. Tag der Inbetriebnahme
d. Tag, an dem der Fehler aufgetreten ist
e. Art, der mit dem Produkt durchgeführten Arbeiten
f. Beschreibung des Schadens
g. Vermutliche Ursache des Defekts oder Schadens
h. Beschreibung und Nummer der fehlerhaften Teile
5. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach
Ablieferung der Ware bei dem Besteller, es sei denn, wir haben den Mangel
arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben
hiervon unberührt.
6. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der
neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne
die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des
Bestellers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache
(Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem
Besteller die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des
Kaufpreises verlangen konnte oder dem Besteller ein ebensolcher daraus
resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber
hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis
zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei
Gefahrübergang von uns auf den Besteller vorliegenden Mangels der Ware
zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten
nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es
sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger
vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder
wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere
Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen,
wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur
Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher
verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch
nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem
Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das
gesetzliche Maß hinausgehen.
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8. Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für
Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern
oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden,
die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren
gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere
gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich
gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile
derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben
haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf
dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber
nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn
das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und
Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
9. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung
solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem
Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
10. Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch
für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung
gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren
ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter
oder unsere Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit verschuldet haben, oder wenn wir, unsere gesetzlichen
Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn
unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für
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die Schadensersatzansprüche des Bestellers die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder
zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser
Eigentum. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B.
Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen
Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die
Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar.
Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten.
Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist
der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu
verrechnen.
2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf
seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die
erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im
Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in
Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem
Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen
den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann
jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung
dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des
Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird
gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in
Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch
Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller
wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit
anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das
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Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den
anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die
Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen
vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des
Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der
Besteller und wir uns einig, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so
entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der
Besteller für uns.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird
der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Besteller.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen
uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und
ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu
verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik
I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem
Besteller / Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von
Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn
sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende
Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für
uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des
Bestellers die Bestellung des Bestellers vorbehaltlos ausführen.
2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und
uns zur Ausführung der Bestellung getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Eine Bestellung des Bestellers, die als Angebot zum Abschluss eines
Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen
durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der
bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen. Die Ausführung
der Arbeiten und Herstellung erfolgt in mittlerer Art und Güte.
Konstruktionsänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir
diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen
Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige
Schutzrechte vor. Der Besteller / Käufer darf diese nur mit unserer
schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir
diese als vertraulich gekennzeichnet haben.
III. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, ohne Zollabfertigung und
ohne Zollgebühren und Versandkosten, wenn in der Auftragsbestätigung
nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche
Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen
Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausweisen. Rechnungsbeträge sind innerhalb von drei Wochen ab
Rechnungsdatum gerechnet zu zahlen, wenn nicht etwas anderes vereinbart
ist.
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2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung
zwischen uns und dem Besteller zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne
Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig,
soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen
können. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn
der Scheck eingelöst wird.
3. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen
Regelungen.
4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder
unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer
nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart
worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns
angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt
sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen
ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft
i.S.v. 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller infolge eines
von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines
Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem
Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein
Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Ebenso haften wir dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen
Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein
Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu
vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
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3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf,
beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der
Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Eine weiter gehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug
ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des
Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns
zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit
dies für den Kunden zumutbar ist.
6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des
entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit
Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der
zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer
über.
V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Wir
werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche
und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte
Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zulasten des
Bestellers.
2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der
Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu
sorgen.
3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers
verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In
diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
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4. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung absichern.
VI. Gewährleistung/Haftung
1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir, unter Ausschluss der Rechte des
Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen
(Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund
der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt
sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu
gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Herstellers durch
Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzteile erfolgen. Wir tragen
im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich
diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen
Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen,
kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die
Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als
fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere
Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.
Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des
Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von
weiter gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden
Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistung ist auf Fehler beschränkt, die unter
Betriebsbedingungen auftreten für die das gefertigte Produkt ausgelegt und
konstruiert ist. Voraussetzung für eine Haftung ist weiter, dass das gefertigte
Produkt laut Betriebsanleitung sachgerecht verwendet und gewartet wurde.
Der Hersteller haftet nicht für Mängel die auf nicht bestimmungsgemäßen
Gebrauch, mangelnde Wartung, Unfälle oder nicht genehmigte Änderungen
am Produkt zurückzuführen sind.
Gewährgeleistet wird nicht für Verschleiß und Wartungsteile wie z. B.
Dichtungen, Schläuche, Bolzen, Schnecken oder Verschraubungen.
5
4. Die Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen kann nur in schriftlicher
Form erfolgen. Die Mängel müssen genau angegeben werden. Die Angabe
muss folgende Informationen beinhalten:
a. Name und Adresse des benutzenden Kunden
b. Typ und Seriennummer des Produktes
c. Tag der Inbetriebnahme
d. Tag, an dem der Fehler aufgetreten ist
e. Art, der mit dem Produkt durchgeführten Arbeiten
f. Beschreibung des Schadens
g. Vermutliche Ursache des Defekts oder Schadens
h. Beschreibung und Nummer der fehlerhaften Teile
5. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach
Ablieferung der Ware bei dem Besteller, es sei denn, wir haben den Mangel
arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben
hiervon unberührt.
6. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der
neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne
die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des
Bestellers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache
(Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem
Besteller die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des
Kaufpreises verlangen konnte oder dem Besteller ein ebensolcher daraus
resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber
hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis
zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei
Gefahrübergang von uns auf den Besteller vorliegenden Mangels der Ware
zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten
nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es
sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger
vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder
wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere
Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen,
wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur
Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher
verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch
nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem
Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das
gesetzliche Maß hinausgehen.
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8. Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden
Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für
Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern
oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden,
die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren
gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir
nach den gesetzlichen Bestimmungen.
In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere
gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich
gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile
derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben
haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf
dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber
nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn
das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und
Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
9. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung
solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem
Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
10. Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des
geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch
für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher
Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung
gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren
ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter
oder unsere Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit verschuldet haben, oder wenn wir, unsere gesetzlichen
Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn
unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für
7
die Schadensersatzansprüche des Bestellers die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder
zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser
Eigentum. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B.
Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen
Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die
Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar.
Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir
sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten.
Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist
der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu
verrechnen.
2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf
seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die
erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im
Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in
Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund
(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem
Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen
den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann
jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung
dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des
Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird
gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in
Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch
Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller
wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit
anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das
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Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den
anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch
Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die
Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen
vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des
Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der
Besteller und wir uns einig, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum
an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so
entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der
Besteller für uns.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird
der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich
benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang
entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,
haftet hierfür der Besteller.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl
der freizugebenden Sicherheiten.
VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen
uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und
ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch
berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu
verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich
nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die
Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
IX. Allgemeines
1. Mündliche Absprachen sind nicht verbindlich. Jede von den
Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform.
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Unser Schweigen auf Anfragen, Forderungen usw. ist als Ablehnung zu
verstehen.
2. Ein Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile im Übrigen
wirksam.and geltenden Recht. Die
Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
IX. Allgemeines
1. Mündliche Absprachen sind nicht verbindlich. Jede von den
Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform.
9
Unser Schweigen auf Anfragen, Forderungen usw. ist als Ablehnung zu
verstehen.
2. Ein Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile im Übrigen
wirksam.