Über uns

Unser Unternehmen HK Planierhobel gehört zu den führenden Anbietern im Bereich der Pflege und des Neuaufbaus von wassergebundenen Wegedecken. Gerne möchten wir Ihnen nachfolgend unsere arbeitserleichternden Produkte vorstellen.
Der HK Planierhobel dient der kostengünstigen, schlagkräftigen Pflege und Neuanlage von wassergebundenen Wegen, Feldwegen, Wander- und Radwegen, Baustraßen, Strandpromenaden oder Treidelwegen. Er ist geeignet zum Verteilen und Abziehen verschiedenster Schüttgutmaterialien wie z. B. Schotter, Kies, Grand, Splitt oder Sand.
Selbstverständlich bieten wir Ihnen auch als Dienstleister den Wegebau und die Pflege der wassergebundenen Wegedecken an.
Da wir mit vielen namenhaften Herstellern für Wegebaumaterialien zusammenarbeiten, können wir Ihnen auch durch einen Facharbeiter bei der Auswahl der für Sie geeigneten Produkte und Materialien behilflich sein.
Gerne beraten wir Sie vor Ort und stellen Ihnen unsere Produkte im Arbeitseinsatz vor.

Öffnungszeiten

Montag - Freitag
9.00 - 16.00 Uhr

Kontakt

HK Planierhobel

Heiko Kohn   
Wiesenweg 1
22967 Tremsbüttel

Mobil: + 49 (0) 170 / 98 68 07 2
Tel.: +49 (0) 45 32 / 27 69 77 8

mailto: hk@wegfrei.com
http:// www.wegfrei.com

http://www.facebook.com/hkplanierhobel

AGBs

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem

Besteller / Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von

Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn

sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende

Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für

uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in

Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des

Bestellers die Bestellung des Bestellers vorbehaltlos ausführen.

2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und

uns zur Ausführung der Bestellung getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Eine Bestellung des Bestellers, die als Angebot zum Abschluss eines

Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen

durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der

bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen. Die Ausführung

der Arbeiten und Herstellung erfolgt in mittlerer Art und Güte.

Konstruktionsänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir

diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen

Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige

Schutzrechte vor. Der Besteller / Käufer darf diese nur mit unserer

schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir

diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

III. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, ohne Zollabfertigung und

ohne Zollgebühren und Versandkosten, wenn in der Auftragsbestätigung

nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche

Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen

Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert

ausweisen. Rechnungsbeträge sind innerhalb von drei Wochen ab

Rechnungsdatum gerechnet zu zahlen, wenn nicht etwas anderes vereinbart

ist.

2

2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung

zwischen uns und dem Besteller zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne

Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig,

soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen

können. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn

der Scheck eingelöst wird.

3. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen

Regelungen.

4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder

Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder

unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer

nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis

beruht.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart

worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns

angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt

sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen

ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft

i.S.v. 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den

gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller infolge eines

von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines

Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem

Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu

vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein

Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

Ebenso haften wir dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen

Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen

oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein

Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu

vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

3

3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der

schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung

die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht

und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf,

beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen

zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der

Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den

vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

4. Eine weiter gehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug

ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des

Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns

zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit

dies für den Kunden zumutbar ist.

6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des

entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit

Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der

zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer

über.

V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung

1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Wir

werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche

und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte

Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zulasten des

Bestellers.

2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der

Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der

Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu

sorgen.

3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers

verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In

diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4

4. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine

Transportversicherung absichern.

VI. Gewährleistung/Haftung

1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen

nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten

ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir, unter Ausschluss der Rechte des

Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen

(Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund

der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt

sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu

gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Herstellers durch

Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzteile erfolgen. Wir tragen

im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich

diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen

Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen,

kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises

(Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die

Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als

fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere

Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.

Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des

Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung

fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von

weiter gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden

Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

3. Die Gewährleistung ist auf Fehler beschränkt, die unter

Betriebsbedingungen auftreten für die das gefertigte Produkt ausgelegt und

konstruiert ist. Voraussetzung für eine Haftung ist weiter, dass das gefertigte

Produkt laut Betriebsanleitung sachgerecht verwendet und gewartet wurde.

Der Hersteller haftet nicht für Mängel die auf nicht bestimmungsgemäßen

Gebrauch, mangelnde Wartung, Unfälle oder nicht genehmigte Änderungen

am Produkt zurückzuführen sind.

Gewährgeleistet wird nicht für Verschleiß und Wartungsteile wie z. B.

Dichtungen, Schläuche, Bolzen, Schnecken oder Verschraubungen.

5

4. Die Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen kann nur in schriftlicher

Form erfolgen. Die Mängel müssen genau angegeben werden. Die Angabe

muss folgende Informationen beinhalten:

a. Name und Adresse des benutzenden Kunden

b. Typ und Seriennummer des Produktes

c. Tag der Inbetriebnahme

d. Tag, an dem der Fehler aufgetreten ist

e. Art, der mit dem Produkt durchgeführten Arbeiten

f. Beschreibung des Schadens

g. Vermutliche Ursache des Defekts oder Schadens

h. Beschreibung und Nummer der fehlerhaften Teile

5. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach

Ablieferung der Ware bei dem Besteller, es sei denn, wir haben den Mangel

arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben

hiervon unberührt.

6. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der

neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne

die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des

Bestellers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache

(Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem

Besteller die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des

Kaufpreises verlangen konnte oder dem Besteller ein ebensolcher daraus

resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber

hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Transport-,

Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis

zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei

Gefahrübergang von uns auf den Besteller vorliegenden Mangels der Ware

zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller

seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten

nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es

sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger

vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder

wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere

Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen,

wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur

Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher

verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch

nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem

Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das

gesetzliche Maß hinausgehen.

6

8. Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden

Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für

Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder

vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern

oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden,

die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren

gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir

nach den gesetzlichen Bestimmungen.

In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,

typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere

gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich

gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile

derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben

haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf

dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber

nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn

das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und

Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

9. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung

solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht

und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen

darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem

Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

10. Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des

geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch

für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher

Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung

gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit

unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die

persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,

Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren

ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter

oder unsere Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder

der Gesundheit verschuldet haben, oder wenn wir, unsere gesetzlichen

Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn

unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für

7

die Schadensersatzansprüche des Bestellers die gesetzlichen

Verjährungsfristen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher

Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder

zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser

Eigentum. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B.

Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen

Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die

Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar.

Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir

sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten.

Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist

der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu

verrechnen.

2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf

seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend

zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die

erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig

durchzuführen.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im

Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in

Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind

unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund

(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware

entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus

Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem

Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen

den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen

Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann

jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen

Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung

dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des

Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird

gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in

Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch

Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller

wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit

anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das

8

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der

Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den

anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch

Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die

Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware

mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der

neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware

(Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen

vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des

Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der

Besteller und wir uns einig, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum

an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so

entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der

Besteller für uns.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird

der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich

benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang

entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,

haftet hierfür der Besteller.

6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben,

als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden

Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl

der freizugebenden Sicherheiten.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen

(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen

uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und

ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch

berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu

verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich

nach dem in der Bundesrepublik 

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem

Besteller / Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lieferung von

Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn

sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende

Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für

uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in

Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des

Bestellers die Bestellung des Bestellers vorbehaltlos ausführen.

2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Besteller und

uns zur Ausführung der Bestellung getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Eine Bestellung des Bestellers, die als Angebot zum Abschluss eines

Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen

durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der

bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen. Die Ausführung

der Arbeiten und Herstellung erfolgt in mittlerer Art und Güte.

Konstruktionsänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir

diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen

Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige

Schutzrechte vor. Der Besteller / Käufer darf diese nur mit unserer

schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir

diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

III. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, ohne Zollabfertigung und

ohne Zollgebühren und Versandkosten, wenn in der Auftragsbestätigung

nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche

Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen

Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert

ausweisen. Rechnungsbeträge sind innerhalb von drei Wochen ab

Rechnungsdatum gerechnet zu zahlen, wenn nicht etwas anderes vereinbart

ist.

2

2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung

zwischen uns und dem Besteller zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne

Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig,

soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt.

Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen

können. Im Fall von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn

der Scheck eingelöst wird.

3. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen

Regelungen.

4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder

Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die

Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder

unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer

nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis

beruht.

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart

worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns

angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt

sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen

ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft

i.S.v. 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den

gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Besteller infolge eines

von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines

Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem

Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu

vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein

Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

Ebenso haften wir dem Besteller bei Lieferverzug nach den gesetzlichen

Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen

oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein

Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.

Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden

Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu

vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.

3

3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der

schuldhaften Verletzung einer vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung

die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht

und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf,

beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen

zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der

Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den

vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.

4. Eine weiter gehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug

ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des

Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns

zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.

5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit

dies für den Kunden zumutbar ist.

6. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des

entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

Gleiches gilt, wenn der Besteller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit

Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der

zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer

über.

V. Gefahrübergang – Versand/Verpackung

1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Wir

werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche

und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte

Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zulasten des

Bestellers.

2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der

Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der

Besteller hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu

sorgen.

3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Bestellers

verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers. In

diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4

4. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir die Lieferung durch eine

Transportversicherung absichern.

VI. Gewährleistung/Haftung

1. Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seinen

nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten

ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir, unter Ausschluss der Rechte des

Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen

(Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund

der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt

sind. Der Besteller hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu

gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Herstellers durch

Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzteile erfolgen. Wir tragen

im Fall der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich

diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen

Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen,

kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises

(Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die

Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als

fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere

Nachbesserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind.

Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des

Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung

fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von

weiter gehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden

Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

3. Die Gewährleistung ist auf Fehler beschränkt, die unter

Betriebsbedingungen auftreten für die das gefertigte Produkt ausgelegt und

konstruiert ist. Voraussetzung für eine Haftung ist weiter, dass das gefertigte

Produkt laut Betriebsanleitung sachgerecht verwendet und gewartet wurde.

Der Hersteller haftet nicht für Mängel die auf nicht bestimmungsgemäßen

Gebrauch, mangelnde Wartung, Unfälle oder nicht genehmigte Änderungen

am Produkt zurückzuführen sind.

Gewährgeleistet wird nicht für Verschleiß und Wartungsteile wie z. B.

Dichtungen, Schläuche, Bolzen, Schnecken oder Verschraubungen.

5

4. Die Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen kann nur in schriftlicher

Form erfolgen. Die Mängel müssen genau angegeben werden. Die Angabe

muss folgende Informationen beinhalten:

a. Name und Adresse des benutzenden Kunden

b. Typ und Seriennummer des Produktes

c. Tag der Inbetriebnahme

d. Tag, an dem der Fehler aufgetreten ist

e. Art, der mit dem Produkt durchgeführten Arbeiten

f. Beschreibung des Schadens

g. Vermutliche Ursache des Defekts oder Schadens

h. Beschreibung und Nummer der fehlerhaften Teile

5. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach

Ablieferung der Ware bei dem Besteller, es sei denn, wir haben den Mangel

arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben

hiervon unberührt.

6. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der

neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne

die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des

Bestellers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache

(Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem

Besteller die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des

Kaufpreises verlangen konnte oder dem Besteller ein ebensolcher daraus

resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber

hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Bestellers, insbesondere Transport-,

Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis

zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei

Gefahrübergang von uns auf den Besteller vorliegenden Mangels der Ware

zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller

seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten

nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7. Die Verpflichtung gemäß Abschnitt VI Ziff. 4 ist ausgeschlossen, soweit es

sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger

vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns herrühren, oder

wenn der Besteller gegenüber dem Endverbraucher eine besondere

Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen,

wenn der Besteller selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur

Ausübung der Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher

verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch

nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Besteller gegenüber dem

Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das

gesetzliche Maß hinausgehen.

6

8. Wir haften unabhängig von den vorstehenden und nachfolgenden

Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für

Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder

vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern

oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der

Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden,

die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren

gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir

nach den gesetzlichen Bestimmungen.

In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,

typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere

gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich

gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile

derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben

haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf

dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber

nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn

das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und

Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

9. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung

solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die

ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht

und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen

darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem

Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

10. Eine weiter gehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des

geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch

für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher

Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung

gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit

unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die

persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,

Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren

ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter

oder unsere Erfüllungsgehilfen Verletzungen des Lebens, des Körpers oder

der Gesundheit verschuldet haben, oder wenn wir, unsere gesetzlichen

Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn

unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben, gelten für

7

die Schadensersatzansprüche des Bestellers die gesetzlichen

Verjährungsfristen.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher

Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Besteller jetzt oder

zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser

Eigentum. Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, z.B.

Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen

Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die

Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar.

Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir

sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten.

Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist

der Verwertungserlös mit den uns vom Besteller geschuldeten Beträgen zu

verrechnen.

2. Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf

seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend

zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die

erforderlich werden, sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig

durchzuführen.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im

Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in

Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind

unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund

(Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware

entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus

Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem

Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen

den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen

Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann

jederzeit widerrufen werden, wenn der Besteller seinen

Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung

dieser Forderung ist der Besteller auch nicht zum Zwecke des

Forderungseinzugs im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird

gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in

Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch

Forderungen von uns gegen den Besteller bestehen.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller

wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit

anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das

8

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der

Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den

anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch

Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die

Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware

mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der

neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware

(Rechnungsendbetrag inklusive der Mehrwertsteuer) zu den anderen

vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des

Bestellers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der

Besteller und wir uns einig, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum

an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so

entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der

Besteller für uns.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird

der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich

benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang

entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten,

haftet hierfür der Besteller.

6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben,

als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden

Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl

der freizugebenden Sicherheiten.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen

(einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen

uns und dem Besteller ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und

ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch

berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu

verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich

nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die

Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

IX. Allgemeines

1. Mündliche Absprachen sind nicht verbindlich. Jede von den

Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform.

9

Unser Schweigen auf Anfragen, Forderungen usw. ist als Ablehnung zu

verstehen.

2. Ein Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile im Übrigen

wirksam.and geltenden Recht. Die

Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

IX. Allgemeines

1. Mündliche Absprachen sind nicht verbindlich. Jede von den

Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform.

9

Unser Schweigen auf Anfragen, Forderungen usw. ist als Ablehnung zu

verstehen.

2. Ein Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsteile im Übrigen

wirksam.